Sozialmedizinische Nachsorge

Durch § 43, Abs. 2 des SGB V ist sozialmedizinische Nachsorge als Leistung der Krankenkassen festgeschrieben. Damit wurde ein lang gehegter Wunsch vieler Kinderärzte Wirklichkeit: die professionelle Nachbetreuung nach stationärer Behandlung mit dem Ziel, frühere Entlassungen zu ermöglichen und die Häufigkeit von Wiedereinweisungen zu mindern. Zum 1. Januar 2009 erlangte die Nachsorge den Status der Regelleistung, d. h. Nachsorge ist keine „Kann-Leistung“ mehr, sondern alle gesetzlich versicherten Kinder und Jugendliche haben einen Anspruch.

Sozialmedizinische Nachsorge bedeutet, dass ausgebildete Nachsorgemitarbeiter das Kind und seine Familie von der stationären Behandlung/Rehabilitation ab begleiten und einen reibungslosen Übergang in die häusliche Pflege sowie die weitere ambulante Behandlung sicherstellen.

Sozialmedizinische Nachsorge fokussiert nicht nur auf den kindlichen Patienten, sondern bezieht die gesamte Familie mit ein. Viele organisatorische, finanzielle, soziale und nicht zuletzt psychische Katastrophen, die oft im Gefolge der Krankheit eines Kindes innerhalb der Familien entstehen, können so früh erkannt und häufig abgewendet werden. Der volkswirtschaftliche Nutzen ist beträchtlich.

Sozialmedizinische Nachsorge bedarf zu ihrer Umsetzung professioneller Strukturen. Vom Qualitätsverbund Bunter Kreis und dem beta Institut wurden in jahrelanger wissenschaftlicher Arbeit die theoretischen und praktischen Grundlagen erarbeitet, die den Gesetzgeber zur Neuformulierung des § 43 SGB V veranlassten.

Ohne das Engagement dieser beiden Institutionen, unterstützt durch die betapharm Nachsorgestiftung, gäbe es heute keine pädiatrische Nachsorge in Deutschland.

Quelle: beta Institut – Sozialmedizinische Nachsorge in der Pädiatrie